Am 15. April hat das EU-Parlament die Bildung eines einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute gebilligt. Der Mechanismus trägt den Namen SRM (Single Resolution Mechanism), dieser unterteilt sich in zwei Teilbereiche. Zum einen das SRB (Single Resolution Board) als einheitliche Abwicklungsbehörde und zum anderen den SRF (Single Resolution Fund) als einheitlicher Fonds.

Basis für die Aufstellung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus bildete die Vorlage der EU-Kommission vom Juli 2013 zur Bildung eines SRM. Der Vorschlag resultierte aus den Marktverwerfungen der jüngsten Finanzmarktkrise. Diese hat gezeigt das es an einem EU-weiten Standardinstrumentarium zur Abwicklung von unsoliden und insolventen Kreditinstituten mangelt. So klar die Notwendigkeit zur Bildung eines SRM war, so kontrovers wurde dieser, zwischen EU-Rat und Kommission diskutiert. Hart verhandelt wurde hierbei insbesondere die Rollenverteilung bei der Abwicklung von Kreditinstituten und die detaillierte Ausgestaltung des Fonds. Im März konnten sich EU-Parlament, EU Kommission und der EU-Rat auf einen Kompromiss einigen, welche am 15. April vom EU Parlament ratifiziert wurde. Dieser Kompromiss sieht u.a. vor, dass der SRB (Abwicklungsbehörde) den Status einer „Agentur“ bekommt, dies ist vorallem juristisch von Bedeutung, da  „Agenturen“ selbst „rechtsfähig“ sind. Folglich können diese auch eigene Entscheidungen fällen ohne die div. Organe der EU bemühen zu müssen. Der SRB besteht aus vier hauptamtlichen Mitgliedern, Vertretern der nationalen Abwicklungsbehörden, einem Direktor und seinem Stellvertreter, welche zusammen das Plenum bilden. Die EU-Kommission und die EZB werden anders als ursprünglich geplant nicht „Mitglieder“ der Behörde, sie haben lediglich den Status eines „Beobachters“. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass im Falle einer tatsächlichen Abwicklung einer Bank die sogenannten „Exekutivzusammensetzung“ greift.Dies bedeutet Konkret, dass im SRB nur die beiden Direktoren, sowie die hauptamtlichen Mitglieder und Vertreter des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem die Bank ihren Hauptsitz hat, zusammenkommen. Gemäß des getroffenen Kompromisses reichen die Kompetenzen des „Plenums“, innerhalb gewisser Grenzen, über Grundsatzfragen hinaus. So kann das SRB eigenständig Abwicklungsentscheidungen treffen, wenn der Fonds mindestens mit einer Höhe von 5 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden soll, oder eine Liquiditätsspritze von wenigstens 10 Mrd. EUR geplant ist. Unterhalb der genannten Grenzen entscheidet lediglich die Exekutivzusammensetzung. Der SRM bzw. das SRB soll nicht die EZB als zentrales Aufsichtsorgan für die Risikotragfähigkeit bzw. Solvabilität von Kreditinstituten ablösen. Das SRB hat zunächst lediglich ein Antragsrecht, sollte die EZB binnen 3 Tagen nicht reagieren, kann der SRB selbst aktiv werden und selbst eine Entscheidung treffen. Zu beachten ist jedoch, dass die EU-Kommission, im Rahmen gewisser Ermessensgrenze, den Entscheidungen des SRB widersprechen kann. Für den EU-Rat sieht der Kompromiss, entgegen der ursprünglichen Planung, kein Letztentscheidungsrecht vor.  Ursprünglich sollte der EU-Rat die Möglichkeit haben, die Entscheidung der EU-Kommission, als letzte Instanz zu überstimmen. Das Letztentscheidungsrecht wurde auf zwei Ausnahmefälle beschränkt, zum Einen kann er Ablehnen wenn kein öffentliches Interesse besteht und er kann zustimmen bzw. ablehnen, wenn die Kommission eine Änderung der verwendeten Fondsmittel von 5 % und mehr vornimmt. Allerdings kann der EU-Rat seine Entscheidungsrechte nur auf Vorschlag der EU-Kommission vornehmen. Sollte der EU-Rat im Rahmen der beiden Ausnahmefälle entscheiden, so entfällt das Entscheidungsrecht der EU Kommission und wird auf ein Recht zur Vorlage im EU-Rat beschränkt. Weiterhin ist eine Straffung des Abwicklungsprozesses geplant, so soll beispw. innerhalb eines Tages (24 h) entschieden werden ob ein Kreditinstitut abzuwickeln ist oder nicht. Darüber hinaus hat das SRB 8 h Zeit eine Anpassung der Abwicklungskonzepte vorzunehmen, wenn der Rat oder die Kommission eine Änderung von Abwicklungskonzepten fordert.

Der Abwicklungsmechanismus SRM sieht vor, das ein „Abwicklungsfonds“ (SRF) eingerichtet wird, welcher von der Konzeption dem deutschen Einlagensicherungsfonds ähnelt. Finanziert wird der SRF durch Banken, welche ihren Sitz in der EU haben. Zu diesem Zweck sieht der Abwicklungsmechanismus vor, dass die Banken den SRF mit jeweils 1 % ihrer gedeckten Einlagen finanzieren müssen. Eine vollständige Befüllung des Fonds ist laut EU-Planung in 8 Jahren (ab 2016) möglich, so dass der Fonds am Ende ein Gesamtvolumen von  55 Mrd. EUR hat. Im Rahmen der Billigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus SRM wurden ebenfalls 2 Rechtsakte gemäß der europäischen Bankenunion erlassen. Diese betreffen einerseits den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Bankenabwicklungsrichtlinie) und andererseits die Einlagensicherung (Einlagensicherungsrichtlinie). Beide Richtlinien sind für alle 28 EU-Staaten bindend und stellen die rechtliche bzw. gesetzliche Umsetzung des SRM-Konzeptes dar. Die Bankenabwicklungsrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsländer einen nationalen Bankenabwicklungsfonds aufzubauen. Dieser nationale Abwicklungsfonds ist, laut EU-Richtlinie, bis 2026 mit 1% der gedeckten Einlagen aller Banken des jeweiligen Mitgliedsstaats zu füllen. Somit entsteht ein zwei Stufenkonzept, da zunächst ein nationaler Einlagensicherungsfonds die Einlagen garantiert  und die jeweiligen Kunden entschädigt. Für den Fall das dieser nationale Sicherungsfonds nicht ausreicht, wird der europaweite SRF in Anspruch genommen um Kundeneinlagen bis zu einem gewissen Grenzvolumen (100 TEUR) zu garantieren.  Darüberhinaus legt die Richtlinie eine Haftungsreihenfolge fest, diese besagt, dass der Abwicklungsfonds erst in anspruch genommen werden kann, wenn die Haftung der Eigentümer und Gläubiger des abzuwickelnden Institutes nicht ausreicht. Die Einlagensicherungsrichtlinie verpflichtet die EU-Staaten dazu, innerhalb von zehn Jahren das Einlagensicherungssystem mit einer Kapitalldecke von mind. 0,8 %, der ihm angeschlossenen Kreditinstitute, auszustatten (bezieht sich auf gedeckte Einlagen). Hinsichtlich der sog Einlagensicherungssumme schreibt die Reglung vor, dass 100.000 EUR pro Kunde und Bank garantiert sind.

Bei näherem Betrachten der Regelungen finden sich trotz allen positiven Ansätzen kleinere Kritikpunkte. Bspw. bei den Eingriffsmöglichkeiten des EU-Rates in die Entscheidung des SRB ist eine der Regeln offen formuliert, da nicht klar ist wie „öffentliches Interesse“ definiert wird. An dieser Stelle besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass die Politik entscheidend in die Belange der Aufsichtsbehörden eingreifen kann. Dieser Fakt ist vor dem Hintergrund kritisch zu sehen, dass dann nicht mehr Experten „das Wort“ haben, sondern ggf. politische Ressentiments die Entscheidung beeinflussen. In diesem Punkt ist der Politik dringend zu empfehlen zunächst die sog. Selbstheilungskräfte des Marktes wirken zu lassen und eben nicht die Märkte durch politische Ressentiments zu behindern.

Dennoch hat die Finanzkrise in Europa deutlich gemacht, wie dringlich die Findung einer europaweiten Regelung zur Abwicklung von Kreditinstituten ist bzw. war. Vorallem vor dem Hintergrund, dass es dem Steuerzahler nicht nochmals zuzumuten kann für in Schieflage geratene Kreditinstitute aufzukommen. Zudem hat die Krise gezeigt,  dass „taumelnde“ Finanzinstitute zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen führen können, besonders deutliche wurde das in Südeuropa und Island. Im Ergebnis führte es zu einer Doppelbelastung der Steuerbürger, da sie neben der finanziellen Unterstützung für Finanzinstitute, auch noch unter der Rezession und Wirtschaftskrise zu leiden hatten (Arbeitslosigkeit, Steuererhöhungen). Meines Erachtens ist daher  die Entscheidung für einen einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus evident und alternativlos. Die Entscheidung den „Bankenrettungsschirm“ nach Vorbild des deutschen Einlagensicherungsfonds umzusetzten ist ebenfalls zu begrüßen, da die Banken selbst den Fonds finanzieren und somit ihre evtl. notwendig werdende Rettung selbst finanzieren müssen. Wie finanzstark ein solches Konstrukt ist, konnte der Einlagensicherungsfonds in der Finanzkrise eindrucksvoll unter Beweis stellen. Er war in der Lage, den Zusammenbruch mehrerer Kreditinstitute  (Hypo Real Estate, Kaupthing, Lehman Bank Frankfurt) zu stämmen und  somit die Einlagen der jeweiligen Kunden (innerhalb gewisser Grenzen) garantieren. Für mich persönlich besteht die Spannung darin, ob und in wie weit die EU (Politik) von ihren Einspruchsmöglichkeiten im SRM gebrauch macht. In diesem Zusammenhang bleibt zu wünschen, dass der EU-Rat die Eingriffe auf ein Minimum beschränkt und den Experten das Feld überlässt.